Grundsätzliches zur Wahl
Die Betriebsrat wird in geheimer Wahl gewählt. Dies erfolgt für die meisten in einem Wahllokal im Betrieb bzw. durch Briefwahl bei Verhinderung am Wahltermin. Die organisatorische Planung von Wahllokal und Briefwahl wird vom Wahlvorstand sichergestellt.
Niemand darf die Wahl behindern. Es darf niemand in der Ausübung seines aktiven (wählen gehen) und passiven Wahlrechts (gewählt werden können) beschränkt werden.
Für Wahlvorstandsmitglieder, Kandidaten und Gewählte gibt es einen erweiterten Kündigungsschutz.
Beeinflussungen der Betriebsratswahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen sind untersagt.
Die Kandidatenfindung
Das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes eröffnet die Wahl.
Das Wahlausschreiben legt u. a. fest, wann die Wahl stattfindet, wie groß der Betriebsrat ist und bis wann Vorschläge für Betriebsratskandidaten eingereicht werden können.
Erst jetzt muss sich jede und jeder Beschäftigte entscheiden, ob sie bzw. er kandidieren möchte oder nicht.
Innerhalb von 2 Wochen ab dem Wahlausschreiben können Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Auf einem Wahlvorschlag können einer oder mehrere Beschäftigte des Betriebes (soweit sie länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind) kandidieren.
Jeder Wahlvorschlag - unabhängig davon wieviele Personen er beinhaltet - muss von 1/20tel der Belegschaft unterstützt werden, um vom Wahlvorstand zugelassen zu werden. Die Unterstützung erfolgt durch Unterschrift auf dem Wahlvorschlag.
Auch eine Gewerkschaft hat die Möglichkeit einen Wahlvorschlag mit betriebsangehörigen Beschäftigten beim Wahlvorstand einzureichen. In diesem Fall bedarf es der Unterschrift von 2 Beauftragten der Gewerkschaft.
Verhältniswahl und Mehrheitswahl
Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und der Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand steht das Wahlverfahren fest. Hierbei hat der Wahlvorstand keinen Ermessensspielraum.
Ist ein Wahlvorschlag (mit allen Kandidaten darauf) beim Wahlvorstand eingegangen, findet eine Mehrheitswahl (auch Persönlichkeitswahl genannt) statt. Das bedeutet jede Wählerin und jeder Wähler hat maximal soviele Stimmen, wie es Sitze im Betriebsrat gibt (bei DAVASO voraussichtlich 15 Mitglieder). Für jeden Kandidaten kann man dabei aber nicht mehr als eine Stimme vergeben.
Wenn mehr als ein Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen ist, findet eine Verhältniswahl (auch Listenwahl genannt) statt. Hierbei hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme, die einer der eingereichten Wahlvorschlagslisten gegeben werden kann. Die Gewählten ergeben sich dann aus dem Stimmenverhältnis der jeweiligen Vorschlagslisten und der Position der Kandidaten auf diesen Listen. Das funktioniert ähnlich, wie bei einer Landtags- oder Bundestagswahl.
Schutz des Minderheitengeschlechts
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass das Geschlecht, welches im Betrieb in der Minderheit ist, mindesten ihrem Anteil entsprechend im Gremium vertreten sein muss. Dies gilt unabhängig von Wahlverfahren und Wahlausgang. Voraussetzung ist, dass es genügend Kandidaten des jeweiligen Minderheitengeschlechts gibt.
Die Auszählung der Stimmen
Unmittelbar nach Schließung des Wahllokals werden die Stimmen durch den Wahlvorstand ausgezählt. Diese Auszählung findet öffentlich statt. Ort und Zeit der Auszählung werden bereits im Wahlausschreiben bekannt gegeben. Somit kann jeder Beschäftigte der Auszählung beiwohnen.
Der Betriebsrat nimmt seine Arbeit auf
Nach Abschluss der Stimmenauszählung werden die gewählten Betriebsratsmitglieder vom Wahlvorstand informiert und zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrates eingeladen. Auf der konstituierenden Sitzung wird der/die Vorsitzende und der/die stellvertetende Vorsitzende gewählt. Von nun an ist der Betriebsrat handlungsfähig.
Die nicht gewählten Kandidaten fungieren in der Reihenfolge entsprechend ihres Wahlergebnisses als Ersatzvertreter für den Fall, dass jemand vorübergehend verhindert ist oder dauerhaft aus dem Betriebsrat ausscheidet.