Zusammensetzung des Wahlvorstandes
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat durch Beschluss bestellt. Da es in unserem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, schreibt das Gesetz in diesem Sonderfall die Wahl des Wahlvorstandes durch eine Betriebsversammlung vor. Diese findet am ... statt.
Dem Wahlvorstand gehören normaler Weise drei Beschäftigte des Betriebes an. Für jedes Mitglied soll auch ein Ersatzmitglied gewählt werden, das zum Einsatz kommt, wenn ein Wahlvorstandsmitglied verhindert ist. Beide Geschlechter sollen dem Gremium angehören (Keine "Muss-Vorschrift").
Ablauf der Betriebsversammlung
Nach ein paar einführenden Worten und einigen Aussagen zu den Aufgaben des Betriebsrates und Ausführungen zum Wahlverfahren werden wir aus der Versammlung heraus Vorschläge für den Wahlvorstand sammeln. Leitende Angestellte (das sind in der Regel diejenigen, welche Mitarbeiter einstellen und kündigen können) können nicht vorgeschlagen werden.
Die gesammelten Vorschläge werden im Anschluss zur Abstimmung gestellt.
Auf eine mögliche geheime Wahl sind wir vorbereitet.
Wer kann abstimmen?
Stimmberechtigt sind nur anwesende wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes. Nicht wahlberechtigt sind dabei leitende Angestellte. Eine Briefwahl ist nicht möglich.
Gewählt ist ...
Wahlvorstandsmitglied ist, wer von der Mehrheit der Anwesenden gewählt wurde. Dabei zählen nur die "Ja"-Stimmen. Insofern wirken Enthaltungen wie "Nein"-Stimmen.
Die nicht gewählten Kandidaten fungieren in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses als Ersatzvertreter für den Wahlvorstand. Sie kommen zum Einsatz, wenn jemand vorübergehend verhindert ist oder aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes wird in einem zweiten Wahlgang im Anschluss durch die Mehrheit der Anwesenden gewählt. Dieser muss zuvor in den Wahlvorstand gewählt worden sein.
Was ist, wenn kein Wahlvorstand gewählt wurde
Ein seltener Sonderfall liegt vor, wenn niemand die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten auf sich vereinigen kann bzw. sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen oder die Betriebsversammlung trotz Einladung nicht stattfindet.
Unter einer dieser Voraussetzungen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu bestellen. Hierbei werden die Antragsteller dem Arbeitsgericht geeignete Beschäftigte für die Arbeit im Wahlvorstand vorschlagen.
Diese Vorschrift stellt sicher, dass sich kein Betrieb der gesetzlichen Pflicht eines Betriebsrates entziehen kann, sobald es wenigstens drei Beschäftigte im Betrieb einfordern bzw. wenigstens diese drei bereit sind, die Wahlvorstandsarbeit und ggf. auch die Betriebsratsarbeit zu übernehmen.